Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der nexSecure UG (haftungsbeschränkt), nachfolgend auch „nexSecure UG“ – Stand: Februar 2025
§1 – Allgemeines
(1) Diese AGB gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote, die nexSecure UG gegenüber dem Kunden erbringt, auch wenn später bei einem Vertragsabschluss im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
(2) Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB, des Vertrages sowie sämtliche damit im Zusammenhang stehende Erklärungen bedürfen der Schriftform, somit auch der Originalunterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur und sind nur dann wirksam, wenn sie von einem seitens nexSecure UG bevollmächtigten Vertreter schriftlich anerkannt wurden. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, auch wenn diese beispielsweise Angebotsaufforderungen, Bestellungen oder Annahmeerklärungen beigefügt sind und diesen nicht widersprochen wird, nicht Service-Vertragsinhalt, es sei denn, sie sind von nexSecure UG ausdrücklich schriftlich anerkannt worden. Vertragserfüllungshandlungen seitens nexSecure UG gelten in keinem Fall als Zustimmung zu Vertragsbedingungen, die von den Bedingungen von nexSecure UG abweichen.
(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, Gerichtsstand ist Regensburg.
§2 – Angebot und Vertragsabschluss
(1) Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann nexSecure UG diese innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote und Voranschläge von nexSecure UG sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung (Vertragsangebot) seitens des Bestellers dar. Der Vertrag kommt mit Erklärung der Annahme der Bestellung/des Auftrages seitens nexSecure UG zustande, die zu ihrer Wirksamkeit der Textform bedarf. Die Angestellten von nexSecure UG sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrages einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen.
(2) In den Angaben von nexSecure UG enthaltene oder in Bezug genommene Zeichnungen, Abbildungen, Maße und Gewichte sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich seitens nexSecure UG bestätigt wird.
§3 – Vertragsgegenstand
Der jeweilige Vertragsgegenstand ergibt sich aus der Auftragsbestätigung der nexSecure UG.
§4 – Leistungsumfang / Leistungserbringung
(1) nexSecure UG wird auf vom Besteller mitgeteilte Mängel innerhalb einer angemessenen Frist reagieren. Ein Anspruch auf die Beseitigung der Störung innerhalb einer bestimmten Zeit folgt aus der Vereinbarung der Reaktionszeiten nicht. Die Störungsbeseitigung selbst erfolgt innerhalb angemessener Zeit durch telefonischen Service oder Remote-Zugriff und – soweit erforderlich und vereinbart – durch Reparatur- oder sonstige Störungsbeseitigungsmaßnahmen am Aufstellungsort.
(2) Die Serviceleistungen erfolgen grundsätzlich montags bis freitags mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Standort von nexSecure UG in der Zeit von 08.00 bis 17.00 Uhr, sofern zwischen den Parteien keine anderen Servicezeiten vereinbart sind. In Einzelfällen können die Parteien auch eine Erbringung von Leistungen außerhalb dieser Zeiten gegen gesonderte Vergütung vereinbaren.
§5 – Arbeitstage / Personentage bei Dienstleistungen
(1) Soweit nicht anders in einem Einzelvertrag angegeben, basieren alle für die Laufzeit der jeweiligen Vereinbarungen gültigen Tagessätze bei einer Dienstleistung auf einem Standardarbeitstag von acht Stunden. Anteilige Arbeitstage werden nach angefangener Viertelstunde mit einem Stundensatz von einem Achtel des Tagessatzes berechnet.
(2) Dienstleistungen, die vor 08.00 Uhr, nach 17.00 Uhr, an Wochenenden oder an gesetzlichen Feiertagen (maßgeblich hierfür ist der Standort der nexSecure UG) erbracht werden, werden zu einem Tages-/Stundensatz abgerechnet, der dem zweifachen des für diesen Arbeitsauftrag gültigen Tages-/Stundensatzes entspricht.
§6 – Vergütung und Zahlungsmodalitäten
(1) Die Vergütung für die vom Dienstleister erbrachten Leistungen richtet sich nach dem im jeweiligen Angebotsdokument festgelegten Leistungsumfang und den dort angegebenen Preisen. Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders angegeben, netto zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Vergütung bedürfen einer Anpassung des Angebotsdokuments und der schriftlichen Zustimmung beider Parteien. Der Dienstleister wird den Kunden bei einer Anpassung des Angebotsdokuments rechtzeitig informieren und eine aktualisierte Angebotsnummer benennen.
(3) Die Vergütung für die vereinbarten Leistungen wird monatlich nachträglich berechnet. Die Zahlung ist innerhalb von 10 Werktagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dies gesondert vereinbart ist.
(4) Die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto des Dienstleisters. Andere Zahlungsarten bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
(5) Der Dienstleister ist berechtigt, die Vergütung einmal jährlich anzupassen, um steigende Kosten für Personal, Betrieb oder Infrastruktur auszugleichen. Die Preisanpassung erfolgt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Preisentwicklung sowie der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) des Statistischen Bundesamts oder eines vergleichbaren Indexes. Eine Gebührenerhöhung ist jedoch frühestens nach einem Jahr möglich. Gebührenerhöhungen dürfen pro Vertragsjahr die Sätze des vorangegangenen Vertragsjahres nicht um mehr als 10 % überschreiten.
(6) Der Dienstleister wird den Kunden über eine beabsichtigte Preisanpassung mindestens 2 Monate vor deren Inkrafttreten schriftlich informieren. Die Mitteilung enthält die Gründe und die Höhe der Anpassung sowie das Datum, des Inkrafttretens der Preisanpassung.
§7 – Vertragsdauer / Kündigung
(1) Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von 8 Wochen zum Monatsende der jeweiligen Vertragslaufzeit kündigen. Die Kündigung Bedarf der Schriftform.
(2) Jede Partei ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
- Zwei aufeinanderfolgende Rechnungen der nexSecure UG trotz Mahnung nicht innerhalb der gesetzten Frist durch den Auftraggeber beglichen werden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag außerordentlich mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Eine Kündigung aus diesem Grund entbindet den Auftraggeber nicht von der Pflicht, alle bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses entstandenen Forderungen zu begleichen.
- Eine der Parteien wesentliche vertragliche Verpflichtungen verletzt und diese Verletzung trotz schriftlicher Abmahnung nicht innerhalb einer Frist von [10] Werktagen beseitigt wird oder über das Vermögen einer der Parteien das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Bei Zahlungsverzug ist die nexSecure UG berechtigt, marktübliche Verzugszinsen geltend zu machen. Darüber hinaus behält sich die nexSecure UG das Recht vor, bei anhaltendem Zahlungsverzug die Erbringung der Dienstleistungen nach vorheriger schriftlicher Ankündigung auszusetzen, bis die ausstehenden Beträge beglichen sind.
(4) Mit Beendigung des Vertrags verpflichtet sich die nexSecure UG, alle dem Auftraggeber gehörenden Daten zu löschen, Unterlagen und Zugänge sind unverzüglich und ordnungsgemäß zurückzugeben, falls vorhanden und so weit nicht gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ausstehenden Zahlungen bis zum Beendigungsdatum zu leisten.
§8 – Änderungsmanagement
(1) Änderungen an den vereinbarten Leistungen, den Vertragsbedingungen oder den technischen Anforderungen können von beiden Parteien schriftlich beantragt werden. Der Antrag muss eine detaillierte Beschreibung der vorgeschlagenen Änderung, deren Auswirkungen auf den Leistungsumfang, die Kosten und die Zeitplanung enthalten.
(2) Der Empfänger des Änderungsantrags verpflichtet sich, diesen innerhalb von 10 Werktagen zu prüfen und schriftlich mitzuteilen, ob die Änderung angenommen, abgelehnt oder modifiziert wird. Während der Prüfungsphase bleiben die ursprünglichen vertraglichen Regelungen in Kraft.
(3) Sobald beide Parteien eine Änderung schriftlich genehmigt haben, wird diese durch eine schriftliche Ergänzung (Nachtrag) des Vertrags oder ein neues Angebot verbindlich. Die Ergänzung muss den neuen Leistungsumfang, etwaige Anpassungen der Vergütung und der Fristen enthalten.
(4) Sollte die Prüfung oder Umsetzung eines Änderungsantrags zusätzlichen Aufwand erfordern, ist dieser vom Antragsteller zu tragen, es sei denn, die Änderung wurde durch den Auftragnehmer aufgrund von Mängeln oder Fehlern notwendig.
(5) Einseitige Änderungen durch eine der Parteien ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei sind unzulässig und unwirksam.
§9 – Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig und in angemessener Weise zu erbringen. Insbesondere hat er die notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugangsdaten bereitzustellen, sowie gegebenenfalls erforderliche Entscheidungen ohne unangemessene Verzögerung zu treffen. Verzögerungen oder Mängel, die auf eine unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht Lasten der nexSecure UG. Eine Haftung für daraus resultierende Verzögerungen, Mehrkosten oder sonstige Nachteile wird ausdrücklich ausgeschlossen.
§10 – Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ausgetauschten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind, streng vertraulich zu behandeln und nur für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten zu verwenden. Die Weitergabe solcher Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei gestattet, es sei denn, die Weitergabe erfolgt aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnungen.
§11 – Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der nexSecure UG.
§12 – Haftung und Gewährleistung
(1) Die nexSecure UG haftet für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seinerseits, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die nexSecure UG nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), wobei die Haftung in diesem Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
(2) Die Haftung der nexSecure UG ist, außer im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf einen Betrag in Höhe von 1.000,00€ begrenzt. Für entgangenen Gewinn, indirekte Schäden oder Folgeschäden haftet die nexSecure UG nur, wenn diese durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden.
(3) Die Haftung ist ausgeschlossen für:
- Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung der Leistungen durch den Auftraggeber entstehen,
- Ausfälle oder Beeinträchtigungen, die durch höhere Gewalt (z. B. Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien) verursacht werden.
(4) Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und in Übereinstimmung mit den vereinbarten Spezifikationen erbracht werden. Sollten Mängel auftreten, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben, sofern der Auftraggeber die Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat.
(5) Der Auftraggeber haftet für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung seiner Mitwirkungspflichten entstehen, und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer solchen Verletzung beruhen.
Sitz der Gesellschaft
nexSecure UG (haftungsbeschränkt)
Kreittmayrstr. 7
D-93326 Abensberg
Handelsregister: HRB 21248 – Amtsgericht Regensburg